Schweiz / EU-Umzüge
Schweiz / EU-Länder Umzüge …
Wir kümmern uns darum!
URR – Ihr Spezialist für Umzüge zwischen Deutschland/EU – Schweiz und umgekehrt. Kompetent, professionell und umweltfreundlich.
Sie planen einen Umzug von Deutschland/EU in die Schweiz oder von der Schweiz nach Deutschland/EU? Wie so oft sitzt auch hier der Teufel im Detail. Angefangen bei der Frage, welche Papiere zur abgabenfreien Zollabfertigung von Umzugsgut benötigt werden? Wie die nötigen Zollformulare auszufüllen sind? Wie eine Ausfuhrgenehmigung von EU-Länder Zoll eingeholt und ausgestellt werden muss? Bis hin zur Grösse des zulässigen Gesamtgewichts auf Schweizer Strassen. Auch diese Koordination im schweizerischen-europäischen Netzwerk erfolgt durch die ASTAG und EUROPEAN MOVERS. Zusammen bieten wir Ihnen einen hohen Grad an Qualität und ein breites Spektrum an Dienstleistungen.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch! Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuell auf Ihren Bedarf abgestimmtes Umzugsangebot.
Einlagerung / Zwischenlagerung in der Schweiz / EU-Länder
Sie bleiben nur für eine begrenzte Zeit in der Schweiz oder Ausland und gehen dann wieder zurück in die Schweiz oder Ausland? Sie möchten in der Schweiz oder Ausland erst einmal in Ruhe eine passende Wohnung suchen? Dann könnte eine Einlagerung bzw. Zwischenlagerung in der Schweiz oder Ausland die passende Lösung für Sie sein.
Ihr gesamtes Hab und Gut ist versichert. Im Gegensatz zur Einlagerung beispielsweise in einer angemieteten Garage oder in einem Kellerraum, bei der Sie persönlich für Ihre Sachen haften, bieten wir Ihnen eine Versicherung für sämtliche eingelagerten Dinge.
Wir beraten Sie gerne!
Wir beraten Sie kompetent auf der ganzen Linie und erarbeiten für Sie kostenlos und unverbindlich ein massgeschneidertes Transportkonzept.
Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir beraten Sie gerne unverbindlich.
Umzug in die Schweiz (Übersiedlungsgut)
Die Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz ist die wichtigste Bedingung, damit Ihre Hausratsgegenstände, ebenso wie Ihre allfälligen Sammlungen, Tiere oder Ihr Auto abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden können. Die eingeführten Gegenstände müssen zudem während mindestens 6 Monaten von Ihnen persönlich gebraucht worden sein und sie müssen von Ihnen nach der Einfuhr weiterhin benützt werden.
Wir erstellen Ihnen die notwendige Unterlagen für Ihren Umzug in die Schweiz zur Verfügung und beraten Sie in allen Zoll-Technischen Fragen für die Übersiedlung.
Umzug in die EU-Länder (Übersiedlungsgut)
Grundvoraussetzungen
Begünstigter:
Die wichtigste Vorbedingung für die Gewährung der Zollfreiheit für Übersiedlungsgut ist die Tatsache, dass der Übersiedelnde – bei dem es sich im Übrigen um eine natürliche Person handeln muss – seinen Hauptwohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt (Artikel 3 ZollbefreiungsVO). Des Weiteren muss der Begünstigte vor seiner Übersiedlung mindestens zwölf Monate ausserhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelebt, d.h. dort seinen Hauptwohnsitz gehabt haben (Artikel 5 ZollbefreiungsVO). Ausnahmen hiervon sind allerdings möglich, nämlich dann, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate ausserhalb der EG zu leben.
Des Übersiedlungsgutes:
Auch die als Übersiedlungsgut angemeldeten Waren müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um von den Einfuhrabgaben befreit werden zu können. Zum einen muss es sich bei den Waren selbstverständlich um Übersiedlungsgut im Sinne der Verordnung (Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe c) ZollbefreiungsVO) handeln; sie dürfen zudem nicht nach Artikel 6 ZollbefreiungsVO von der Befreiung ausgeschlossen sein (s.o.). Zum anderen müssen die Waren dem Begünstigten tatsächlich gehören, und von ihm – im Falle nicht verbrauchbarer Waren – seit mindestens sechs Monaten vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EG benutzt worden sein (Artikel 4 Buchstabe a) ZollbefreiungsVO). Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge etc. Des Weiteren dürfen die Umzugsgüter am neuen Wohnort in der EG nur zu den gleichen Zwecken wie zuvor genutzt werden (Artikel 4 Buchstabe b) ZollbefreiungsVO).
Schliesslich wird die Zollbefreiung nur dann gewährt, wenn das Übersiedlungsgut innerhalb von zwölf Monaten nach dem Umzug des Begünstigten von diesem in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird (Artikel 7 ZollbefreiungsVO). Das muss nicht mit einem Mal geschehen, der Begünstigte kann sein Umzugsgut auch in mehreren Teilsendungen einführen, darf die Zwölf-Monatsfrist aber insgesamt nicht überschreiten. Eine vorzeitige Einfuhr von Übersiedlungsgut ist möglich, wenn sich der Begünstigte verpflichtet, seinen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten im Zollgebiet der EG zu begründen. Dies ist von der Leistung einer Sicherheit abhängig. Über weitere Einzelheiten, z.B. bei Nichteinhaltung der o.g. Zwölf-Monatsfrist, Höhe einer etwaigen Sicherheit bei vorzeitiger Einfuhr erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer zuständigen Zollstelle. Die Abfertigung der Waren als Übersiedlungsgut bei einer deutschen Zollstelle ist davon abhängig, dass die Waren zunächst in Deutschland zum begünstigten Zweck verwendet werden sollen, d.h. wenn der neue Wohnsitz – wenn auch nur vorübergehend – in Deutschland genommen wird. Werden Kraftfahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, so ist anhand einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war.
Auch hierfür erstellen wir Ihnen die notwendige Unterlagen für Ihren Umzug in die EU/Deutschland zur Verfügung und beraten Sie in allen Zoll-Technischen Fragen für die Übersiedlung.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch! Gerne unterbreiten wir Ihnen ein individuell auf Ihren Bedarf abgestimmtes Umzugsangebot.
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